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Prüfung von Arbeitsmitteln nach BetrSichV
Wartung und Prüfwesen

Prüfung von Arbeitsmitteln nach BetrSichV

Unser Arbeitsalltag wird vom Einsatz verschiedenster Arbeitsmittel geprägt. So nützlich Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auch sind – bei unsachgemäßem Umgang bergen diese auch Risiken. Nicht umsonst sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Arbeitsmittel regelmäßig zu prüfen. Wesentliche Angaben dazu finden sich in der zum 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Was diese beinhaltet und was Unternehmer folglich bei der Prüfung von Arbeitsmitteln beachten müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

  1. Rechtliche Grundlagen
  2. Definition von Arbeitsmitteln
  3. Grundlage ist immer die Gefährdungsbeurteilung
  4. Prüffristen bei Arbeitsmitteln
  5. Erfüllen Sie Ihre Dokumentationspflicht – mit RISK-Project

Rechtliche Grundlagen

Detaillierte Vorgaben zur Prüfung von Arbeitsmitteln sind in der neuen BetrSichV von 2015 festgelegt, die bislang einzeln geltende EG-Richtlinien zusammenführt und somit in nationales Recht umwandelt. Da die BetrSichV recht allgemeine Schutzziele vorgibt, wird sie durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ergänzt. Hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln sind insbesondere die TRBS 1201 und 1203 von Interesse. So gibt die TRBS 1201 beispielsweise wertvolle Hinweise zu Prüfintervallen verschiedener Arbeitsmitteltypen.

Als Arbeitsmittel werden alle Geräte, Maschinen, Anlage und Werkzeuge bezeichnet, die bei der Arbeit Verwendung finden.

Als Arbeitsmittel werden alle Geräte, Maschinen, Anlage und Werkzeuge bezeichnet, die bei der Arbeit Verwendung finden.

Definition von Arbeitsmitteln

In §2 BetrSichV ist auch definiert, was genau unter einem Arbeitsmittel zu verstehen ist. Hierbei handelt es sich um sämtliche Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die bei der Arbeit Verwendung finden; von der komplexen Maschine über das einfache Handwerkzeug bis hin zur Kaffeemaschine im Pausenraum. Eine gesonderte Stellung nehmen überwachungsbedürftige Anlagen ein. Diese bergen ein erhöhtes Gefahrenpotential, das verschärfte Prüfungsanforderungen nach sich zieht. Unter diese Kategorie fallen beispielsweise Personenaufzüge und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen. Ferner ist zu beachten, dass auch privat genutzte Arbeitsmittel der Mitarbeiter den Prüffristen laut BetrSichV unterliegen. Sollte jemand also den Wunsch hegen, die eigene Mikrowelle am Arbeitsplatz zu installieren, sollte man das vorher mit dem Arbeitgeber absprechen, damit es zu keinen Haftungsproblemen kommt, wenn das Gerät z.B. einen Kurzschluss verursacht. Ähnliches gilt für geliehene, gemietete und geleaste Arbeitsmittel: Auch hier liegt die Prüfpflicht beim Unternehmer.

Grundlage ist immer die Gefährdungsbeurteilung

Damit Arbeitsmittel keine Gefährdung für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten darstellen, ist eine regelmäßige Überprüfung Pflicht. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Arbeitsmittel wann, wie oft und in welchem Umfang überprüft werden müssen. In diesem Zug wird auch festgelegt, wer die Prüfung durchzuführen hat. Abgesehen von einfachen Sichtprüfungen, die der Arbeitgeber selbst durchführen kann oder auch ein im Umgang mit dem Gerät vertrauter Angestellter, sollte das immer eine befähigte Person sein, etwa ein Sicherheitsbeauftragter. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen muss eine zugelassene Überwachungsstelle diese Aufgabe übernehmen. Egal, um welches Arbeitsmittel es sich handelt: Die Prüfung setzt sich gemäß $14 BetrSichV immer aus drei Arbeitsschritten zusammen:

  • Kontrolle der vorschriftsgemäßen Montage bzw. Installation und der sicheren Funktion des Arbeitsmittels
  • Feststellung von möglichen Schäden bzw. Mängeln
  • Überprüfung der getroffenen Maßnahmen auf Wirksamkeit
Prüfer haben die Möglichkeiten, Prüffristen nach eigenem Ermessen zu verlängern bzw. zu verkürzen. Insbesondere bei Verlängerung der Frist muss diese Entscheidung aber plausibel begründet werden.

Prüfer haben die Möglichkeiten, Prüffristen nach eigenem Ermessen zu verlängern bzw. zu verkürzen. Insbesondere bei Verlängerung der Frist muss diese Entscheidung aber plausibel begründet werden.

Prüffristen bei Arbeitsmitteln

§14 BetrSichV gibt auch Aufschluss darüber, wann eine Prüfung von Arbeitsmitteln zu veranlassen ist. Das ist grundsätzlich immer vor Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels der Fall. Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen ist so zu wählen, dass das Arbeitsmittel währenddessen sicher genutzt werden kann. Als Grundlage dafür dienen neben betrieblichen Erfahrungen und den in TRBS 1201 aufgeführten Prüfintervallen insbesondere auch die Herstellerangaben in der Bedienungsanleitung. Qualifizierte Personen sind aber auch dazu befugt, die Prüfintervalle nach eigenem Ermessen zu verlängern oder zu verkürzen. Wollen Prüfer die Fristen verlängern, müssen sie ihre Entscheidung plausibel begründen können. Hier wäre beispielsweise der Fall denkbar, dass ein Arbeitsmittel nur sehr selten zum Einsatz kommt. Sind Werkzeuge und Maschinen schädigenden Einflüssen wie Hitze, Feuchtigkeit und starker Beanspruchung ausgesetzt, ist die Verkürzung des Prüfintervalls ratsam.

Erfüllen Sie Ihre Dokumentationspflicht – mit RISK-Project

Jede Prüfung von Arbeitsmitteln muss dokumentiert werden. Dabei kann Ihnen die webbasierte Arbeitsschutzsoftware RISK-Project behilflich sein. Mit dem Zusatzmodul „Servo – Wartung und Prüfwesen“ können Sie die Prüfung von Arbeitsmitteln ganz bequem von Ihrem Schreibtisch aus organisieren und verwalten. Behalten Sie alle Prüffristen dank des Wartungskalenders mit Erinnerungsfunktion im Überblick und sorgen Sie so dafür, dass kein Termin mehr in Vergessenheit gerät. Diverse Eingabehilfen und Musterbeispiele gestalten Ihnen die Handhabung dabei so einfach wie möglich. Gleichzeitig profitieren Sie von absoluter Rechtssicherheit, da Sie dank Online-Dokumentation jederzeit nachweisen können, dass Sie Ihren Pflichten als Arbeitgeber nachkommen. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann fordern Sie am besten noch heute Ihren kostenlosen Testzugang an! Bei Fragen und Problemen können Sie uns natürlich auch gerne telefonisch, per Mail oder persönlich kontaktieren. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

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