In ihrem Arbeitsalltag werden die Beschäftigten tagtäglich mit vielen verschiedenen Arbeitsmitteln konfrontiert – von komplizierten Maschinen und Anlagen über Werkzeuge bis hin zu Druckern, Kopierern und PCs. Als Arbeitgeber müssen Sie jederzeit gewährleisten, dass von den Arbeitsmitteln bei bestimmungsgemäßer Nutzung keinerlei Gefahren für Ihre Mitarbeiter ausgehen. Dazu sind regelmäßige Prüfungen aller Arbeitsmittel erforderlich. Erfahren Sie bei uns, wie Sie eine Übersicht über die Prüffristen Ihrer jeweiligen Arbeitsmittel ermitteln können und was Sie dabei beachten müssen.
Gesetzliche Vorgaben zur Prüfung von Arbeitsmitteln
Die Prüffrist beschreibt den festgelegten Zeitraum zwischen zwei Prüfungen. Sie muss so gewählt werden, dass ein Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung aller Voraussicht nach sicher benutzt werden kann. Je nach Gefahrenpotential eines Arbeitsmittels legt der Gesetzgeber unterschiedliche Prüffristen fest.
Wichtige Vorgaben dazu macht die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, Art, Umfang und Fristen von Prüfungen zu ermitteln. Die Anforderungen der BetrSichV werden in der TRBS 1201 konkretisiert. Sie gibt wichtige Kriterien für die Ermittlung der Fristen zur Prüfung von Arbeitsmitteln und Richtwerte für die geläufigsten Arbeitsmittel.
Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist Arbeitgebersache
Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen der Arbeitsmittel liegt immer bei Ihnen als Arbeitgeber. Bei vielen Betriebsmitteln muss die Prüfung durch eine befähigte Person – im Falle von elektrischen Betriebsmitteln etwa durch eine Elektrofachkraft – erfolgen.
Als Arbeitgeber müssen Sie die notwendigen Voraussetzungen festlegen, die die Personen erfüllen müssen, welche Sie mit der Prüfung Ihrer Arbeitsmittel beauftragen. Diese können Sie anschließend mit ihrer Expertise sinnvoll bei der Ermittlung der Fristen sowie der Erstellung einer Übersicht dieser Prüffristen für Ihre Arbeitsmittel unterstützen.
Unterschiedliche Prüfarten von Arbeitsmitteln
Der Gesetzgeber schreibt verschiedene Prüfarten für Arbeitsmittel vor. So sind Prüfungen an Betriebsmitteln grundsätzlich vor der ersten Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach Reparaturen und Wartungsarbeiten zu veranlassen.
Auch nach ungewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben können, ist eine Prüfung des Arbeitsmittels Pflicht. Das kann bspw. nach Unfällen, längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen wie Erdbeben der Fall sein.
Kriterien für die Festlegung der Prüffristen
Darüber hinaus sind sämtliche Betriebsmittel in wiederkehrenden Abständen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Grundlage für die Festlegung der Prüffristen bildet immer die Gefährdungsbeurteilung.
Anhand einer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie als Arbeitgeber an den jeweiligen im Betrieb vorherrschenden Arbeitsbedingungen festmachen, in welchem Zeitraum der sichere Betrieb eines Arbeitsmittels ohne wiederkehrende Prüfung wahrscheinlich ist. Bei der Erstellung einer Übersicht der Prüffristen für Ihre Arbeitsmittel im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie verschiedene Quellen berücksichtigen. Dazu zählen:
- Die Vorgaben, die sich aus der BetrSichV ergeben,
- die Herstellerinformationen (Bedienungsanleitung und Datenblatt)
- die Regeln und Empfehlungen der TRBS.
Diese Schriften dienen allerdings nur als Anhaltspunkte. Je nach den vorliegenden betrieblichen Gegebenheiten können sich die dort vorgeschlagenen Prüffristen verlängern oder verkürzen. Kriterien dafür sind insbesondere:
- Art, Häufigkeit und Dauer der Benutzung
- Umgebungseinflüsse
- Qualifikation der Anwender
Unterliegen einzelne Betriebsmittel einer hohen Belastung, ist ggf. die Verkürzung der Prüffristen erforderlich. Werden Arbeitsmittel nur selten benutzt oder liegen die bei den Prüfungen ermittelten Fehlerquoten bei weniger als zwei Prozent, können Sie die Prüfintervalle auch verlängern.
Dokumentation der Prüfung Ihrer Arbeitsmittel
Sollten Sie beabsichtigen, von den empfohlenen Prüffristen abzuweichen, bedarf dies jedoch einer schriftlichen Begründung. Diese Angabe kann man gemeinsam mit den Ergebnissen der Prüfung dokumentieren. Die Aufzeichnungen sollten mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Art der Prüfung
- Prüfumfang
- Ergebnis der Prüfung
- Name und Unterschrift des Prüfers
Die Dokumentation der Prüfung Ihrer Arbeitsmittel kann wahlweise elektronisch erfolgen und muss mindestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufbewahrt werden. Das ist wichtig, da Sie als Arbeitgeber mit ernsten strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie nicht nachweisen können, dass Sie Ihrer Pflicht zur Durchführung von Prüfungen der Arbeitsmittel nicht rechtzeitig nachgekommen sind.
Wir empfehlen jedoch, die Aufzeichnungen der Prüfungen langfristig aufzubewahren. Das liefert bspw. Aufschluss darüber, wenn eine Maschine eine erhöhte Reparaturanfälligkeit aufweist. Bei der Anschaffung eines Nachfolgemodells wird dieses Wissen die Kaufentscheidung nachhaltig beeinflussen.
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