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Prüfung von Arbeitsmitteln: Prüffristen ermitteln
Wartung und Prüfwesen

In ihrem Arbeitsalltag werden die Beschäftigten tagtäglich mit vielen verschiedenen Arbeitsmitteln konfrontiert – von Maschinen und Anlagen über Werkzeuge bis hin zu Drucker, Kopierer und PC. Der Arbeitgeber muss jederzeit gewährleisten, dass von den Arbeitsmitteln bei bestimmungsgemäßer Nutzung keinerlei Gefahr für die Mitarbeiter ausgeht. Dazu sind regelmäßige Prüfungen aller Arbeitsmittel erforderlich. Erfahren Sie, wie Sie die Prüffristen für die jeweiligen Arbeitsmittel ermitteln und was Sie dabei beachten müssen.

Gesetzliche Vorgaben

Die Prüffrist ist der festgelegte Zeitraum zwischen zwei Prüfungen. Sie muss so gewählt werden, dass ein Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung aller Voraussicht nach sicher benutzt werden kann. Je nach Gefahrenpotential legt der Gesetzgeber unterschiedliche Prüffristen fest. Wichtige Vorgaben dazu macht die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, Art, Umfang und Fristen von Prüfungen zu ermitteln. Die Anforderungen der BetrSichV werden in der TRBS 1201 konkretisiert. Sie gibt wichtige Kriterien für die Ermittlung der Prüffristen und Richtwerte für die geläufigsten Arbeitsmittel vor.

Prüffristen 3

Arbeitsmittel müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden, um ein möglichst sicheres Arbeiten der Beschäftigten zu gewährleisten.

Prüffristen sind Arbeitgebersache

Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen liegt immer beim Arbeitgeber. Bei vielen Betriebsmitteln muss die Prüfung durch eine befähigte Person – im Falle von elektrischen Betriebsmitteln etwa durch eine Elektrofachkraft – erfolgen. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Voraussetzungen festzulegen, die die Personen erfüllen müssen, welche er mit der Prüfung der Arbeitsmittel beauftragt. Diese können den Arbeitgeber mit ihrer Expertise sinnvoll bei der Ermittlung der Prüffristen unterstützen.

Prüfarten

Der Gesetzgeber schreibt verschiedene Prüfarten für Arbeitsmittel vor. So sind Prüfungen an Betriebsmitteln grundsätzlich vor der ersten Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach Reparaturen und Wartungsarbeiten zu veranlassen. Auch nach ungewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben können, ist eine Prüfung Pflicht. Das kann bspw. nach Unfällen, längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen wie Erdbeben der Fall sein.

Kriterien für die Festlegung der Prüffristen

Darüber hinaus sind sämtliche Betriebsmittel in wiederkehrenden Abständen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Grundlage für die Festlegung der Prüffristen bildet immer die Gefährdungsbeurteilung. Anhand einer Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber an den jeweiligen im Betrieb vorherrschenden Arbeitsbedingungen festmachen, in welchem Zeitraum der sichere Betrieb eines Arbeitsmittels ohne wiederkehrende Prüfung wahrscheinlich ist. Bei der Festlegung der Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber verschiedene Quellen zu berücksichtigen. Dazu zählen:

  • Die Vorgaben, die sich aus der BetrSichV ergeben,
  • die Herstellerinformationen (Bedienungsanleitung und Datenblatt)
  • die Regeln und Empfehlungen der TRBS.

Diese Schriften dienen allerdings nur als Anhaltspunkt. Je nach den vorliegenden betrieblichen Gegebenheiten können sich die dort vorgeschlagenen Prüffristen verlängern oder verkürzen. Kriterien dafür sind insbesondere:

  • Art, Häufigkeit und Dauer der Benutzung
  • Umgebungseinflüsse
  • Qualifikation der Anwender

Unterliegen einzelne Betriebsmittel einer hohen Belastung, ist ggf. die Verkürzung der Prüffristen erforderlich. Werden Arbeitsmittel nur selten benutzt oder liegen die bei den Prüfungen ermittelten Fehlerquoten bei weniger als zwei Prozent, so können die Prüfintervalle auch verlängert werden.

Prüffristen 2

Die konkreten Prüffristen für die einzelnen Maschinen müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.

Dokumentation

Voraussetzung dafür ist jedoch, die Abweichung von den empfohlenen Prüffristen schriftlich zu begründen. Diese Angabe kann man gemeinsam mit den Ergebnissen der Prüfung dokumentieren. Die Aufzeichnungen sollten mindestens Angaben enthalten zu:

  • Art der Prüfung
  • Prüfumfang
  • Ergebnis der Prüfung
  • Name und Unterschrift des Prüfers

Die Dokumentation der Prüfung kann wahlweise elektronisch erfolgen und muss mindestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufbewahrt werden. Das ist wichtig, da Arbeitgeber mit ernsten strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie ihrer Pflicht zur Durchführung von Prüfungen der Arbeitsmittel nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Wir empfehlen jedoch, die Aufzeichnungen der Prüfungen langfristig aufzubewahren. Das liefert bspw. Aufschluss darüber, wenn eine Maschine eine erhöhte Reparaturanfälligkeit aufweist. Bei der Anschaffung eines Nachfolgemodells wird dieses Wissen die Kaufentscheidung nachhaltig beeinflussen.

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