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Vorsicht Rutschgefahr: Räum- und Streupflichten für Unternehmen
Fachbeitrag

Während Wintersportler und Kinder den ersten Schneefall des Jahres kaum noch erwarten können, graut es vielen Unternehmen davor, wenn die ersten Flocken vom Himmel fallen. Grund dafür sind ihre Räum- und Streupflichten. Wenn ein Unternehmen diesen nicht nachkommt und auf dem Betriebsgelände ein Kunde oder Mitarbeiter verunglückt, drohen Schadensersatzzahlungen.

Wie Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und den Winterdienst in Ihrem Unternehmen sicher organisieren, lesen Sie in diesem Beitrag.

Räum- und Streupflichten im Unternehmen: Wer trägt die Verantwortung?

Üblicherweise gegen Ende des Jahres fällt der erste Schnee des Winters und verwandelt Gehwege und Straßen in gefährliche Rutschpartien. Während die Räumung von öffentlichen Fahrwegen im Zuständigkeitsbereich der Kommunen liegt, müssen Privatleute die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege von Eis und Schnee befreien. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Regelung für Unternehmen greift.

Hier gilt die Verkehrssicherungspflicht, eine allgemeine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 823 ff. BGB führen kann. Die Verkehrssicherungspflicht greift auch bei Schnee- und Eisglätte. Demzufolge muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, die die Entstehung körperlicher Schäden bei Arbeitnehmern und Kunden verhindern. Dazu gehört es, das Betriebsgelände in angemessenem Umfang von Schnee- und Eisglätte zu befreien.

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Unternehmen sind dazu verpflichtet, auf dem Betriebsgelände und den an das Grundstück angrenzenden Gehwegen zu räumen und zu streuen.

Wo muss geräumt und gestreut werden?

Um einen gefahrenlosen Zugang zum Firmengelände und dem Gebäudeinneren zu ermöglichen, haben Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass Schnee- und Glatteis von allen Fahr- und Gehwegen entfernt werden, so dass diese bei allen Witterungen sicher benutzbar sind. Die Sicherungspflicht gilt nicht nur für Wege auf dem Firmengelände, sondern auch für angrenzende öffentliche Gehwege. Die Räum- und Streupflicht für Unternehmen unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Demnach müssen Arbeitgeber keinen unverhältnismäßig großen Aufwand betreiben, um das Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Es genügt, wichtige Lauf- und Fahrwege zu räumen und zu streuen, so dass sich diese gefahrlos passieren lassen. Konkret bedeutet dies, dass Sie beispielsweise nur den Weg zum Haupteingang frei machen müssen, jedoch nicht zu sämtlichen Nebeneingängen.

Wann müssen Sie räumen und streuen?

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt auch, dass Sie das Betriebsgelände nicht permanent räumen und streuen müssen, sondern nur zu den üblichen Betriebszeiten. Demnach sollten wichtige Lauf- und Fahrwege eine Stunde vor Arbeitsbeginn von Schnee und Eis befreit werden, damit das Streumittel bis zum Eintreffen der ersten Mitarbeiter seine volle Wirkung entfalten kann. Genauso müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Angestellten das Grundstück am Ende ihrer Arbeitszeit unfallfrei wieder verlassen können. Arbeitnehmer, die außerhalb der Kernarbeitszeiten in den Betrieb kommen, können nicht darauf vertrauen, dass alle Wege trittfest sind und sollten deshalb beim Passieren besondere Vorsicht walten lassen.

Sollte es nach der Räumung am Morgen erneut schneien, müssen Sie nur dann wieder streuen, wenn der Schneefall im Laufe des Tages auch wieder aufhört und das wiederholte Räumen und Streuen zumutbar ist.

Hinweis: Auch wenn Ihr Unternehmen Betriebsurlaub hat oder über die Feiertage geschlossen bleibt, entbindet Sie das nicht von Ihrer Verkehrssicherungspflicht. Die angrenzenden Gehwege müssen auch während Ihrer Abwesenheit für Fußgänger gefahrenfrei passierbar sein.

Räum- und Streupflichten bei Kundenverkehr

Die Schutz- und Fürsorgepflicht, die Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten haben, tragen diese gewissermaßen auch für ihre Kunden. Wenn sich Kunden auf Ihrem Betriebsgelände aufhalten, tragen Sie also die Verantwortung dafür, diese vor Schäden zu bewahren. Empfangen Unternehmen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten Kunden, müssen sie auch dann die wichtigsten Geh- und Fahrwege von Schnee und Glatteis befreien. Der Parkplatz ist von dieser Regelung nicht ausgenommen.

Auswahl geeigneter Streumittel

Bei der Auswahl geeigneter Streumittel hat das Unternehmen prinzipiell freie Hand. Beachten Sie jedoch, dass der Einsatz von Streusalz in manchen Gebieten aufgrund seiner umweltschädigenden Wirkung verboten sein kann. Granulate wie Splitt reichen meist aus, um die gefahrenlose Nutzung von Geh- und Fahrwegen sicherzustellen. Vergessen Sie auch nicht, das Streugut rechtzeitig einzulagern. Wenn der erste Schnee gefallen ist, besteht häufig Not, auf die Schnelle genügend Streumittel anzuschaffen.

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Wenn Sie den Winterdienst betriebsintern regeln, müssen Sie den zuständigen Mitarbeitern geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.

Winterdienst betriebsintern regeln

Unternehmen steht es grundsätzlich offen, ob sie den Winterdienst selbst übernehmen oder an einen externen Dienstleister auslagern wollen. Wenn Sie damit eine Fremdfirma beauftragen, sollten Sie die Zuständigkeiten, Räum- und Streuzeiten schriftlich festhalten. So können Sie im Schadensfall direkt nachweisen, dass Sie als Unternehmer Ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen sind.

Sollten Sie sich dazu entscheiden, betriebsinterne Mitarbeiter mit dem Winterdienst zu beauftragen, müssen Sie diesen geeignete Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellen. Dazu gehören Schneeschaufeln und –schieber, Streugeräte und mehr. Bei größeren Flächen kann der Einsatz einer fahrbaren Schneefräse durchaus lohnenswert sein. Prüfen Sie die Arbeitsmittel aber unbedingt rechtzeitig auf ihre Funktionstüchtigkeit. Zur geeigneten Schutzausrüstung für den Winterdienst zählen passendes Schuhwerk und Handschuhe. Aber auch reflektierende Kleidung und Stirnlampen sind sinnvoll, da die Räumarbeiten meist bei Dunkelheit ausgeführt werden.

Klären Sie vorab unbedingt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Es soll schon vorgekommen sein, dass die zuständigen Mitarbeiter zwar rechtzeitig zum Winterdienst in der Firma waren, jedoch niemand über den Schlüssel für den Geräteraum verfügte.

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