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Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
Fachbeitrag

In den meisten Betrieben, in denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, müssen diese auch gelagert werden. Das stellt die Verantwortlichen vor besondere Herausforderungen. So kann eine ungeordnete Lagerung von Gefahrstoffen gefährliche Reaktionen hervorrufen. Um dieses Risiko zu umgehen, sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Zusammenlagerung von Gefahrstoffen nur dann vorsehen, wenn sich dabei eine Gefährdungserhöhung ausschließen lässt. Wie Betriebe bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen am besten vorgehen, erläutern wir in diesem Beitrag.

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Was ist bei der Gefahrstofflagerung zu beachten?

Grundsätzlich sind beim Lagern von Gefahrstoffen die Mengen und die Gefahrstoffeigenschaften zu beachten. Dabei geht es darum, nur solche Stoffe zusammenzulagern, die bei Verdunsten oder Aussickern nicht miteinander reagieren und sich im Brandfall mit denselben Löschmitteln löschen lassen. Diese Stoffe darf man zusammenlagern, also in einem Brandabschnitt ohne besondere Trennung aufbewahren.

Gefahrstoffe, die sich gegenseitig negativ beeinflussen können, sind separat voneinander zu lagern. Das bedeutet, dass diese baulich vollständig voneinander getrennt in einem separaten Brandabschnitt gelagert werden müssen, der eine Feuerwiderstandsdauer oder –fähigkeit von mindestens 90 Minuten aufweist.

Die Verantwortlichen stellt das vor das Problem, richtig einschätzen zu müssen, welche Kombinationen von Gefahrstoffen ein erhöhtes Risiko darstellen. Aufgrund der enormen Bandbreite an Einstufungen und Kennzeichnungen ist das oft nicht so leicht.

Zusammenlagerung Von Gefahrstoffen 3

Beim Umgang mit Gefahrstoffen gilt es einiges zu beachten. Das betrifft nicht zuletzt die Lagerung.

Gesetzliche Grundlage: TRGS 510

Hier kann die TRGS 510 „Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ Abhilfe schaffen. Die TRGS 510 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und erläutert in Abschnitt 7, was es bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen zu beachten gilt.

Lagerklassen

Dabei ist die Beachtung der Lagerklassen von zentraler Bedeutung. Die TRGS 510 ordnet jeden Gefahrstoff einer bestimmten Lagerklasse (LGK) zu. Diese können Sie dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt entnehmen. Je nach Gefahreneigenschaften und deren –kombinationen werden 24 Lagerklassen unterschieden. Die Nummerierung reicht jedoch nur bis zur Lagerklasse 13, da teils auch Unterklassen existieren. In Anlage 4 TRGS 510 sind die Lagerklassen näher beschrieben.

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Zusammenlagerung von Gefahrstoffen gemäß TRGS 510

Die Gefahrstoffe innerhalb einer Lagerklasse stellen eine homogene Gruppe dar und können folglich meist bedenkenlos zusammengelagert werden. Für die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen verschiedener Lagerklassen stellt die TRGS 510 eine Zusammenlagerungstabelle zur Verfügung, die festlegt, welche Lagerklassen

  • uneingeschränkt mit anderen Lagerklassen zusammengelagert werden können,
  • eingeschränkt zusammengelagert werden können,
  • separat voneinander gelagert werden müssen.

Die Lagerklassen 6.1 C, 6.1 D, 8 A, 8 B, 10, 11, 12 und 13 sind für Lagerbetreiber am einfachsten zu handhaben. Diese dürfen nämlich uneingeschränkt zusammengelagert werden. Ist die Zusammenlagerung nur eingeschränkt erlaubt, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Unter die Einschränkungen der Zusammenlagerung fällt auch die Möglichkeit der Getrenntlagerung. Diese liegt vor, wenn verschiedene Stoffe in unterschiedlichen Bereichen eines Lagerabschnitts durch ausreichende Abstände oder Barrieren voneinander getrennt werden.

Ein striktes Zusammenlagerungsverbot gilt für explosive Stoffe der Lagerklasse 1. Selbst die Zusammenlagerung explosiver Gefahrstoffe mit anderen Stoffen aus LGK 1 ist nur eingeschränkt möglich.

Zusammenlagerung Von Gefahrstoffen 2

Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn diese sich nicht gegenseitig negativ beeinflussen.

Die Kleinmengenregelung

In Abschnitt 7.1 Absatz 6 enthält die TRGS 510 noch weitere Zusammenlagerungsmöglichkeiten für Kleinmengen und Kleinläger. Demnach sind Abweichungen von den allgemeinen Zusammenlagerungsregeln zulässig, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg und davon maximal 200 kg je Lagerklasse gelagert werden und durch eine Zusammenlagerung keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.

Zusammenlagerung von Gefahrstoffen einfach und sicher – dank RISK-Project

Obwohl die Zusammenlagerungsmatrix der TRGS 510 eine bessere Übersichtlichkeit der Zusammenlagerungsmöglichkeiten für Gefahrstoffe bietet, ist die Einhaltung sämtlicher Vorschriften für eine sichere und regelkonforme Lagerung mit einem enormen organisatorischen Aufwand verbunden.

RISK-Project bietet Lagerbetreibern hier eine nützliche Hilfestellung. Mit dem letzten Softwareupdate haben wir das Gefahrstoffmanagement um den Bereich Lagerverwaltung ergänzt. Dieser leistet Ihnen bei der korrekten Umsetzung der Vorgaben zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen wertvolle Unterstützung.

Die Bedienung ist denkbar einfach: Wählen Sie relevante Lagerklassen aus. Das System prüft daraufhin automatisch, ob eine Zusammenlagerung zulässig, nicht zulässig oder nur eingeschränkt möglich ist. Weiterhin finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Lagerklassen und weitere Hinweise zur eingeschränkten Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.

Kontaktieren Sie uns jetzt, wenn Sie sich für das Gefahrstoffmanagement mit RISK-Project interessieren. Auf Wunsch legen wir Ihnen gerne einen kostenlosen Testzugang an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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