Die Zeitumstellung und ihre Auswirkungen auf die Arbeitszeit
Am 31. März wurden die Uhren auch in diesem Jahr wieder in allen EU-Ländern um eine Stunde vorgestellt. Für die meisten von uns heißt das eine Stunde weniger Schlaf. Aber was ist mit denjenigen, die in der Nacht arbeiten müssen? Bedeutet die Zeitumstellung automatisch eine Stunde weniger Arbeit? Und müssen Arbeitnehmer diese nacharbeiten? Wir klären alle Fragen rund um die Zeitumstellung.
Zeitumstellung: Nutzen und Kritik
Schon seit vielen Jahren ist die Zeitumstellung ein großes Thema. Sommerzeitregelungen existierten in verschiedenen europäischen Ländern schon Anfang des 20. Jahrhunderts. So wurde die Sommerzeit in Deutschland erstmals zu Zeiten des Deutschen Kaiserreichs im Jahr 1916 eingeführt, aber schon nach drei Jahren wieder abgeschafft.
Seit 1996 besteht eine einheitliche Regelung zur Zeitumstellung innerhalb der Europäischen Union. Demnach werden die Uhren am letzten Sonntag im März um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vor- und am letzten Sonntag im Oktober um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt.
Die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit sollte einst dazu dienen, die Tageshelligkeit besser zu nutzen und einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt mit gleicher Zeitzählung zu schaffen. Doch schon von Beginn an stieß die Regelung nicht nur auf Befürwortung.
Bei einer Umfrage der EU-Kommission im Sommer 2018 sprach sich der Großteil der Befragten für eine Abschaffung der Zeitumstellung aus. Aus diesem Grund beschloss der EU-Verkehrsausschuss zuletzt, die Zeitumstellung bis voraussichtlich 2021 zu beseitigen. Demnach müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber noch mindestens zwei Jahre mit dem Thema herumschlagen. Grund genug, sich der Arbeitszeitregelung zur Zeitumstellung noch einmal genauer zu widmen.
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Jetzt Kontakt aufnehmenZeitumstellung in Schichtarbeit
Die klare gesetzliche Regelung, die auf EU-Ebene für die Zeitumstellung gilt, sucht man im Hinblick auf das Arbeitsleben jedoch vergebens. Die Arbeitszeit richtet sich nämlich nach den individuellen Regelungen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses. Teilweise finden sich Vorgaben im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung, in seltenen Fällen auch im Arbeitsvertrag. Oftmals fehlen entsprechenden Angaben aber gänzlich.
Dann muss laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts eine Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser ergibt sich, dass Arbeitgeber bei Schichtarbeit berechtigtes Interesse daran haben, dass zwischen den einzelnen Schichten weder Lücken noch Überschneidungen entstehen. Das ist insbesondere bei der Umstellung auf Winterzeit wichtig, da der Arbeitgeber folglich von seinen Angestellten verlangen kann, die zusätzliche Stunde zu arbeiten.
Das heißt jedoch nicht automatisch, dass die betroffenen Schichtarbeiter bei der Umstellung auf Sommerzeit die weggefallene Stunde nachholen müssen. Das dürfen Arbeitgeber grundsätzlich nie einfordern.
Auswirkungen der Zeitumstellung auf die Vergütung
Auch bei der Frage, wie die Zeitumstellung sich auf die Vergütung auswirkt, sind die arbeitsvertraglichen, betrieblichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen entscheidend. Bei einer vertraglich vereinbarten Bruttomonatsvergütung hat der Wegfall der Stunde bei der Umstellung auf die Sommerzeit in der Regel keine Auswirkungen auf die Vergütung.
Bei der Umstellung auf die Winterzeit wird die Stunde Mehrarbeit meist als Überstunde vergütet. Findet sich im Arbeitsvertrag eine Regelung dazu, dass eine bestimmte Anzahl an Überstunden bereits mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten ist, gilt das auch für die durch die Zeitumstellung bedingte Mehrarbeit.
Anders verhält es sich, wenn sich die Vergütung nach den tatsächlich geleisteten Stunden richtet. Arbeitet der Beschäftigte bei der Umstellung auf Sommerzeit eine Stunde weniger, wird das vom Lohn abgezogen. Arbeitet er bei der Umstellung auf Winterzeit eine Stunde mehr, erhält er entsprechend mehr Geld.
Beachten Sie das Arbeitszeitgesetz
Die im Arbeitszeitgesetz (ArbzG) verankerten Ruhezeiten müssen natürlich auch bei der Zeitumstellung Beachtung finden. Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden zwar normalerweise nicht überschreiten. Diese kann aber in Ausnahmefällen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn die Mehrarbeit wieder ausgeglichen wird. Die ununterbrochene Ruhezeit, die laut §5 ArbZG mindestens elf Stunden betragen muss, bis die Tätigkeit wieder aufgenommen werden darf, muss auch bei der Zeitumstellung eingehalten werden.
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