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Diskriminierung am Arbeitsplatz: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Gesetzliches

Diskriminierung kann in vielen Lebensbereichen auftreten, auch am Arbeitsplatz. Ein Schutz vor Diskriminierung wird in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sichergestellt. Dieses soll die Gleichheit aller Beschäftigten gewährleisten und dafür sorgen, dass niemand aufgrund äußerer Merkmale benachteiligt wird. Verstößt ein Arbeitgeber gegen das AGG, können Betroffene Schadensersatzansprüche geltend machen.

Arbeitgeber sollten die aktuelle Gesetzgebung zur Diskriminierung am Arbeitsplatz also unbedingt kennen und das nicht zuletzt auch, um diskriminierten Personen zu helfen. Wir geben Ihnen umfassende Informationen zur Diskriminierung am Arbeitsplatz und fassen die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammen.

Diskriminierung – Was ist das eigentlich genau?

Unter Diskriminierung versteht man allgemein die Herabwürdigung oder ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund von persönlichen Merkmalen und Eigenschaften. Diese Merkmale sind vielfältig und reichen von Geschlecht und sexueller Identität über Religion und ethnische Herkunft bis hin zu Alter und Behinderungen. Im Übrigen zählt auch die sexuelle Belästigung zur Diskriminierung.

Diskriminierung am Arbeitsplatz ist ein allgegenwärtiges Problem. So fühlt sich einer aktuellen Studie zufolge rund jeder dritte Deutsche im Job ungerecht behandelt. Dabei muss die Diskriminierung nicht immer unmittelbar erfolgen. Diese kann auch mittelbar auftreten, also wenn Vorschriften, Maßnahmen oder bestimmte Verfahren eine Person nicht direkt benachteiligen, sondern erst in ihren weiteren Folgen. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Arbeitgeber ein allgemeines Verbot für Kopfbedeckungen am Arbeitsplatz ausspricht. Indirekt benachteiligt würden dadurch diejenigen, die eine Kopfbedeckung aus religiösen Gründen tragen.

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Niemand darf wegen seines Geschlechts, seines Alters, seiner ethnischen Herkunft oder seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert werden.

Gesetzeslage bei Diskriminierung am Arbeitsplatz: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Die wichtigste Grundlage für die Diskriminierung am Arbeitsplatz bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Dabei handelt es sich um ein deutsches Bundesgesetz, welches das Ziel verfolgt, Benachteiligungen wegen der zuvor genannten Gründe zu verhindern oder zu beseitigen. Das AGG greift in sämtlichen Phasen des Arbeitslebens und hat Auswirkungen auf Einstellungen und Entlassungen, Beförderungen und Fortbildungen, Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt. Es regelt einerseits die Pflichten der Arbeitgeber und andererseits die Rechte der Arbeitnehmer, die Diskriminierung am Arbeitsplatz erfahren.

Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet es Arbeitgebern, ihre Angestellten mittelbar oder unmittelbar zu benachteiligen. Vielmehr haben sie die Beschäftigten vor Benachteiligungen zu schützen und alles in ihrer Macht stehende zu tun, um vorhandene Diskriminierungen zu unterbinden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber eine zuständige Stelle einrichten, an die die Betroffenen sich wenden können, wenn sie sich diskriminiert fühlen. Diese muss dann prüfen, ob tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Benachteiligung aufhört. Das kann auch ein Vorgehen gegen die eigenen Angestellten mit sich bringen, welches in der Abmahnung, der Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder sogar der Kündigung bestehen kann.

Rechte der Arbeitnehmer

Sollte es zum Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach AGG gekommen sein, haben die Betroffenen gemäß §15 AGG Recht auf Schadensersatz. Das ist einerseits dann der Fall, wenn durch die Diskriminierung ein finanzieller Schaden entstanden ist, z.B. wenn ein Bewerber einen Job nur aufgrund seiner Herkunft nicht bekommen hat oder eine Frau wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert wurde, obwohl das wahrscheinlich schien. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat.

Auch wenn kein Vermögensschaden vorliegt, hat der Betroffene ein Recht auf finanzielle Entschädigung. Das gilt selbst dann, wenn die Diskriminierung nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von anderen Arbeitnehmern ausgegangen ist. Der Arbeitgeber muss dann finanziell für das benachteiligende Verhalten seiner Angestellten aufkommen.

In diesen Fällen ist Benachteiligung gerechtfertigt

Eine Benachteiligung muss nicht zwangsläufig eine Diskriminierung sein. So ist eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der eingangs genannten Merkmale und Eigenschaften in bestimmten Fällen zulässig. Hierfür muss allerdings immer ein nachvollziehbarer Sachgrund vorliegen.

Das kann z.B. der Fall sein, wenn kirchliche Einrichtungen für die Besetzung offener Stellen eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen.

Auch eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts kann zulässig sein, wenn das Geschlecht eine unverzichtbare Voraussetzung für die Beschäftigung darstellt. Das ist z.B. der Fall, wenn  ein Frauenhaus keine männlichen Bewerber akzeptiert oder ein Schauspieler für eine bestimmte Rolle gesucht wird.

Auch wenn ein Bewerber aufgrund seiner körperlichen Behinderung abgelehnt wird, ist das rechtens, wenn ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit darin bestanden hätte, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten.

Keine Rechtfertigung liegt vor, wenn der Grund der Benachteiligung in keinem Zusammenhang zur erwartenden Arbeitsleistung steht.

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Unterschiedliche Behandlung wegen Religionszugehörigkeit ist nur dann zulässig, wenn kirchliche Einrichtungen für die Besetzung einer Stelle eine bestimmte Religionszugehörigkeit voraussetzen.

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