Erfahren Sie hier, worum es sich bei der sogenannten REACH-Verordnung handelt und inwieweit sich diese auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen auswirkt. Über ein Jahrzehnt beschäftigte sich die EU mit der Neuordnung des Chemikalienrechts.
Seit 2007 gibt es die sogenannte REACH-Verordnung. Diese EU-Verordnung zielt darauf ab, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken, die durch Chemikalien entstehen können, zu verbessern. Sie verpflichtet Unternehmen, die Sicherheit von Chemikalien nachzuweisen, bevor diese auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden. Welche Auswirkungen REACH auf den Arbeitsschutz hat, haben wir für Sie in Blick genommen.
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Die EU-Chemikalienverordnung EU-Chemikalienverordnung REACH ist schon vor einigen Jahren in Kraft getreten, genauer gesagt am 1. Juni 2007. Es handelt sich um eine grundlegende Verordnung für das neue Chemikalienrecht, das ein europaweit einheitliches System zu gefährlichen Stoffeigenschaften vorsieht. Ziel ist es, eine bessere Grundlage für den Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz zu schaffen.
REACH steht für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“. Es verpflichtet Hersteller und Importeure, ihre chemischen Stoffe in der zentralen Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur ECHA registrieren zu lassen. Das gilt für alle Stoffe, die in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr hergestellt oder in die EU importiert werden.
Dazu war bereits eine Vorregistrierung nötig, die ein Jahr nach Inkrafttreten der REACH-Verordnung begann und Herstellern und Verwendern von Stoffen sechs Monate lang die Möglichkeit gab, ihre Stoffe bei der ECHA zu melden. Es folgte die Registrierungsphase, in der Stoffe und Stoffgemische nach Menge gestaffelt in einer von drei Registrierungsfristen bei der ECHA registriert werden mussten.
Dazu waren neben einem Technischen Dossier auch Informationen zu den entsprechenden Verwendungen erforderlich. Bei Stoffen, die eine Menge von 10 Tonnen pro Jahr überschritten, war zudem ein Stoffsicherheitsbericht einzureichen. Am 31. Mai 2018 endete die letzte Registrierungsfrist. Anwender von Chemikalien sind seitdem nicht mehr dazu berechtigt, mit Stoffen zu arbeiten, die nicht bei der ECHA registriert sind.
Ausnahmen gelten jedoch für bestimmte Stoffe wie Recycling- und Zwischenprodukte oder Arzneimittel. Diese sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. Sie werden in Anhang IV der REACH-Verordnung explizit aufgeführt.
Die REACH-Verordnung und besonders besorgniserregende Stoffe
Für Chemikalien mit „besonders besorgniserregenden Eigenschaften“ gilt, dass diese identifiziert und auf die Kandidatenliste aufgenommen werden sollen. Dieses Verfahren läuft noch bis 2020. Stoffe, die auf der Kandidatenliste stehen, dürfen Sie weiterhin wie gewohnt herstellen, in Verkehr bringen und verwenden.
In unregelmäßigen Abständen werden ausgewählte Stoffe der Kandidatenliste in den Anhang XIV der Reach-Verordnung aufgenommen. Diese dürfen Sie dann nicht mehr ohne besondere Zulassung seitens der ECHA herstellen oder verwenden.
Arbeitsschutz in Hinblick auf die REACH-Verordnung
Die REACH-Verordnung scheint sich in erster Linie an Händler und Importeure von Chemikalien zu richten. Sie hat aber auch unmittelbare Auswirkungen auf den betrieblichen Arbeitsschutz. Verpflichtungen aus anderen Regelwerken wie der Gefahrstoffverordnung gelten natürlich auch weiterhin. Die REACH-Verordnung erweitert diese aber noch. So dürfen berufliche Anwender Chemikalien fortan nur so verwenden, wie es in Sicherheitsdatenblatt und Stoffsicherheitsbeurteilung vorgesehen ist.
Das Sicherheitsdatenblatt hat mit der REACH-Verordnung eine umfassende Erweiterung erfahren und enthält nun auch Angaben zu Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen. Weicht der Anwender von den Herstellervorgaben ab, muss er das dem Zulieferer melden und um eine entsprechende Ergänzung bitten. Alternativ kann er dies auch direkt bei der ECHA melden.
Die REACH-Verordnung: Für verbesserte Kommunikation in der Lieferkette
Eines der Hauptziele der REACH-Verordnung besteht darin, den Kommunikationsaustausch entlang der gesamten Liefer- und Nutzerkette zu verbessern. So sind nicht nur Hersteller und Importeure dazu verpflichtet, den Anwendern mitzuteilen, wie diese mit den jeweiligen Stoffen umzugehen haben sondern ebenfalls Verwender.
Hat der Verwender während seiner Tätigkeit Kenntnisse über den Stoff, beziehungsweise seine Verwendung gewonnen, die von den Herstellerangaben abweichen, muss er dies seinem Lieferanten mitteilen. Das ist insbesondere der Fall, wenn getroffene Schutzmaßnahmen sich als nicht ausreichend erweisen.
REACH bietet Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Die Expositionsszenarien des Sicherheitsdatenblatts dienen Arbeitgebern darüber hinaus als wertvolle Hilfe bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung und die REACH-Verordnung verfolgen beide das Ziel, Mensch und Umwelt bestmöglich vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen und eine sichere Verwendung zu gewährleisten.
Bedenken Sie jedoch, dass die Expositionsszenarien die Verwendungsbedingungen nur abstrakt beschreiben. Diese müssen für die Gefährdungsbeurteilung an den konkreten Arbeitsplatz und die besonderen Anforderungen vor Ort angepasst werden. Von der Pflicht, Schutzmaßnahmen zu entwickeln und diese auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, entbindet die REACH-Verordnung den Arbeitgeber keinesfalls.
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