Arbeitsschutz für Azubis: Diese Rechte haben Auszubildende
Dass Lehrjahre keine Herrenjahre sind, bekommen viele Auszubildende tagtäglich am eigenen Leib zu spüren. Da werden unbezahlte Überstunden geleistet, unzählige Tassen Kaffee gekocht und das alles zu einem Hungerlohn. Alles müssen sich Azubis aber nicht gefallen lassen. Dafür sorgen verschiedene Vorschriften, die Ausbilder und Auszubildende beachten müssen, um eine erfolgreiche Berufsausbildung zu garantieren. Wir haben die wichtigsten Rechte von Azubis für Sie im Überblick.
Inhaltsverzeichnis
- Gesetzliche Grundlagen
- Was muss man zu Beginn und Ende vom Ausbildungsverhältnis wissen?
- Haben Azubis ein Recht auf Übernahme?
- Welche Arbeitszeiten gelten für Auszubildende?
- Haben Azubis mehr Urlaub?
- Bekommen Auszubildende Mindestlohn?
- Arbeitsschutz für Auszubildende: Sicherheit hat Priorität
- Intelligente Mitarbeiterverwaltung mit RISK-Project
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Für Auszubildende gelten einige Sonderregelungen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass junge Menschen, die gerade erst in ihr Berufsleben starten, häufig noch nicht volljährig sind. Und Jugendliche unterliegen einem besonderen Schutz. Darum findet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) während der beruflichen Ausbildung große Beachtung. Eine weitere gesetzliche Grundlage bildet das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Was muss man zu Beginn und Ende vom Ausbildungsverhältnis wissen?
Die meisten Ausbildungen beginnen zum 1. August bzw. 1. September eines jeden Jahres. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Azubi zunächst in einer Probezeit, die laut §20 BBiG mindestens einen Monat und höchstens vier Monate dauert. Während der Ausbildung haben beide Vertragsparteien jederzeit das Recht, das Ausbildungsverhältnis fristlos zu kündigen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten, wenn kein wichtiger Grund die vorzeitige Kündigung rechtfertigt.
Regulär endet eine Ausbildung mit Ablauf der Ausbildungszeit, was in der Regel nach drei Jahren der Fall ist. Besteht der Azubi seine Abschlussprüfung bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit, endet die Ausbildung mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Gilt die Prüfung als nicht bestanden, haben Auszubildende das Recht, ihre Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung um maximal ein Jahr zu verlängern.
Haben Azubis ein Recht auf Übernahme?
Hat ein Azubi seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, endet sein Beschäftigungsverhältnis im Ausbildungsbetrieb automatisch, da sein Vertrag auf die Zeit seiner Ausbildung befristet ist. Es bedarf dazu also nicht extra einer schriftlichen Kündigung.
Unternehmen sind somit nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Auszubildenden zu übernehmen. Häufig ergibt sich dies aber aus einem Tarifvertrag. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder des Betriebsrats haben darüber hinaus die Möglichkeit, drei Monate vor Ablauf ihrer Ausbildung den Arbeitgeber schriftlich um Weiterbeschäftigung zu bitten. Wenn das Arbeitsgericht diesen nicht von seiner Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbindet, geht das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.
Welche Arbeitszeiten gelten für Auszubildende?
Auszubildende sind häufig noch nicht volljährig. Darum gilt für diese, was im Jugendarbeitsschutzgesetz steht. Hier heißt es, dass Jugendliche bis auf wenige Ausnahmen nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Außerdem gilt ein Beschäftigungsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Je nach Branche können sich Abweichungen von dieser Regel ergeben. Wir empfehlen Ihnen dazu noch einmal diesen Artikel.
Auszubildende über 18 Jahren fallen unter das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das für alle erwachsenen Beschäftigten gilt. Diese dürfen an sechs Tagen pro Woche durchschnittlich 48 Stunden arbeiten, wobei die Arbeitszeit auf 60 Stunden in der Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden erhöht werden kann. Nur selten arbeiten Azubis aber wirklich so lange, schließlich sind diese auch noch berufsschulpflichtig.
Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber seine Auszubildenden für den Schulbesuch und alle damit zusammenhängenden Veranstaltungen freistellen. Jugendliche Auszubildende dürfen darüber hinaus nicht an Tagen mit mehr als fünf Stunden Berufsschule mit einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten beschäftigt werden. Im Gegensatz dazu ist es Arbeitgebern freigestellt, ob sie volljährige Azubis vor bzw. nach der Berufsschule noch im Betrieb arbeiten lassen oder nicht.
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Kontakt aufnehmenHaben Azubis mehr Urlaub?
Auch in puncto Urlaub wird klar unterschieden zwischen volljährigen Auszubildenden und Azubis, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Während für Azubis über 18 Jahren das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) greift, das jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub zugesteht, gilt für Jugendliche abermals das Jugendarbeitsschutzgesetz.
In §19 finden sich zum Urlaub folgende Regelungen: Ist der Auszubildende unter 16, hat er Anspruch auf 30 Werktage Urlaub. Ist er jünger als 17, stehen ihm 27 Urlaubstage zu und mit unter 18 Jahren sind es immerhin noch 25 Tage. Da Azubis in ihrer Urlaubsplanung an die Berufsschulferien gebunden sind, müssen Arbeitgeber ihnen in dieser Zeit Urlaub gewähren.
Bekommen Auszubildende Mindestlohn?
Auszubildende verbringen einen Großteil der Woche im Betrieb. Aus diesem Grund ist es nur fair, ihnen eine angemessene Vergütung zu zahlen, wie es in §17 BBiG schriftlich fixiert ist. Außerdem muss der Lohn mit jedem Ausbildungsjahr steigen. Ein Recht auf Mindestlohn haben Azubis aber dennoch nicht. Das liegt daran, dass man den Bedarf an Ausbildungsstellen einfach nicht decken könnte, wenn alle Ausbildungsbetriebe dazu verpflichtet würden, Auszubildenden den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.
Arbeitsschutz für Auszubildende: Sicherheit hat Priorität
Natürlich bedeutet das aber nicht, dass Auszubildende wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden sollten. Diesen steht der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz genauso zu wie jedem anderen Mitarbeiter auch. Die Persönliche Schutzausrüstung, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellt, muss er also auch seinen Azubis entgeltlos aushändigen.
Beim Thema Unterweisungen erhalten Auszubildende sogar eine Extra-Behandlung. So müssen jugendliche Auszubildende mindestens halbjährlich unterwiesen werden. Experten empfehlen jedoch, auch bei volljährigen Azubis den Halbjahres-Rhythmus für Mitarbeiterunterweisungen beizubehalten. Ferner dürfen Jugendliche nur dann mit Gefahrstoffen arbeiten, wenn das zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und sie dabei unter fachkundiger Aufsicht agieren.
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