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Arbeitsschutz bei Leiharbeit
Arbeitsschutz

Leiharbeit spielt auf dem Arbeitsmarkt eine deutlich größere Rolle als es viele vielleicht annehmen würden. Knapp 900.000 Menschen in Deutschland arbeiten derzeit in Leiharbeit. Selbstverständlich haben diese Arbeitskräfte genau wie ihre Kollegen in Festanstellung ein Recht auf ein sicheres und gesunderhaltendes Arbeitsumfeld. Arbeitsschutz ist demnach auch in der Leiharbeit ein großes Thema. Doch wer ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten zuständig und welche gesetzlichen Grundlagen gelten? Wir geben Antwort auf diese und viele weitere Fragen rund um den Arbeitsschutz bei Leiharbeit.

Inhaltsverzeichnis

    1. Leiharbeit – Definition
    2. Gesetzliche Grundlagen
    3. Geteilte Arbeitsschutzverantwortung
    4. Der Leiharbeitsvertrag
    5. Rechte und Pflichten von Verleihern und Entleihern
    6. Arbeitsunfall bei Leiharbeit: Wer haftet?
    7. Fremdfirmenmanagement mit RISK-Project

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Leiharbeit – Definition

Leiharbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (der Verleiher) einem Dritten (dem Entleiher)  seinen Arbeitnehmer (den sogenannten Leiharbeitnehmer) für einen begrenzten Zeitraum überlässt. Man spricht hier auch von Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit oder Personalleasing. Der Leiharbeiter ist dabei nicht direkt bei dem entleihenden Unternehmen angestellt, sondern bei dem Personaldienstleister, zu dem er in einem Arbeitsverhältnis steht.

Für Unternehmen ist die Option der Leiharbeit attraktiv, da sie so ihren Arbeitskräftebedarf bei Nachfragespitzen und längerfristigen Arbeitsausfällen kurzfristig decken können. Dadurch verringert sich das Unternehmerrisiko für den Fall einer schlechteren Auftragslage automatisch.

Arbeitsschutz Bei Leiharbeit 3

Auch Leiharbeiter müssen im betrieblichen Arbeitsschutz berücksichtigt werden.

Gesetzliche Grundlagen

Eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Leiharbeit bildet die Europäische Richtlinie 91/383/EWG. Sie soll sicherstellen, dass das Schutzniveau von Leiharbeitern im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mindestens dem der anderen Arbeitnehmer im entleihenden Unternehmen entspricht. Durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) werden die Vorgaben der Europäischen Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Es regelt die Pflichten von Verleiher und Entleiher in der Leiharbeit. Ergänzende Angaben finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Geteilte Arbeitsschutzverantwortung

In dem für die Leiharbeit charakteristischen Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeiter, Verleiher und Entleiher stellt sich früher oder später die Frage, wer die Arbeitsschutzverantwortung für den Beschäftigten trägt. Hier ist zu sagen, dass der Personaldienstleister Hauptverantwortlicher in Sachen Arbeitssicherheit bleibt, schließlich ist er der Arbeitgeber.

Aber auch der entleihende Unternehmer hat die Pflicht, für Sicherheit und Gesundheitsschutz des Leiharbeiters zu sorgen, schließlich hat er das Weisungsrecht inne, wenn er den Leiharbeiter in sein Unternehmen integriert. Der Unternehmer muss Leiharbeiter in der Planung und Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes genauso berücksichtigen wie regulär beschäftigte Arbeitnehmer.

Während der Entleiher also für die praktische Wirksamkeit des Arbeitsschutzes zuständig ist, verfügt der Verleiher über Kontroll- und Weisungsrechte, auf die er zurückgreifen muss, um die sichere Beschäftigung seines Arbeitnehmers im entleihenden Betrieb sicherzustellen.

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Der Leiharbeitsvertrag

Um im Schadensfall abgesichert zu sein, empfiehlt es sich für Personaldienstleister und entleihendem Unternehmen, einen Leiharbeitsvertrag abzuschließen. Darin sollten alle Rechte und Pflichten beider Parteien definiert sein. Fehlt ein solches Dokument, ist davon auszugehen, dass der Entleiher aufgrund seiner Fürsorgepflichten in stärkerem Maße die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit des Leiharbeiters trägt. Vertraglich geklärt werden sollten insbesondere folgende Verantwortlichkeiten:

Rechte und Pflichten von Verleihern und Entleihern

Im Leiharbeitsvertrag wird die Verteilung der Arbeitsschutzpflichten schriftlich festgehalten. Diese können im konkreten Einzelfall variieren, sehen aber häufig wie folgt aus:

Der Entleiher ermittelt noch vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeiter die mit dessen Tätigkeit einhergehenden Gefährdungen und definiert geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen, die die Arbeit in einem sicheren und gesunderhaltenden Arbeitsumfeld gewährleisten. Gleichzeitig erstellt der Entleiher ein Anforderungsprofil, aus dem eindeutig hervorgeht, welche Qualifikationen und Voraussetzungen der Leiharbeiter mitbringen muss, um die ihm auferlegten Aufgaben angemessen und sicher ausführen zu können.

Daraus ergibt sich für den Verleiher die Pflicht, geeignete und qualifizierte Mitarbeiter auszuwählen bzw. diese soweit auszubilden und vorzubereiten, dass sie der Aufgabe gewachsen sind. Sind die geforderten Leiharbeiter ausgewählt, prüft der Entleiher wiederum, ob diese wirklich über die nötige Qualifikation verfügen.

Sobald sich der Leiharbeit im Betrieb befindet, geht die Hauptverantwortung in Sachen Arbeitsschutz auf den Entleiher über. So hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass auch Beschäftigte in Leiharbeit über Arbeitsbedingungen, allgemeine und betriebsspezifische Gefahren und Arbeitsschutzmaßnahmen informiert sind. Das Mittel der Wahl stellt hier die betriebs- und tätigkeitsbezogene Unterweisung dar.

Arbeitsschutz Bei Leiharbeit 2

Leiharbeiter müssen hinreichend und rechtzeitig zu betriebsspezifischen Gefährdungen unterwiesen werden.

Arbeitsunfall bei Leiharbeit: Wer haftet?

Erleidet ein Leiharbeiter trotz aller Schutzmaßnahmen einen Arbeitsunfall im Entleiherbetrieb, zahlt in der Regel die für das Leiharbeitsunternehmen zuständige Berufsgenossenschaft. Kommt es zum Arbeitsunfall, weil der Entleiher seine Pflichten vorsätzlich missachtet, haftet dieser, weil ihm Vorsatz nachzuweisen ist. Selbiges gilt für den Verleiher im Falle einer vorsätzlichen Pflichtmissachtung.

Fremdfirmenmanagement mit RISK-Project

Der Einsatz von externen Mitarbeitern ist in Deutschland keine Seltenheit, schließlich bringt diese Form der Beschäftigung zahlreiche Vorteile für die entleihenden Betriebe mit sich. Doch auch als Auftraggeber ist man für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen zuständig. Um das Risiko von Arbeitsunfällen zu verringern, müssen externe Mitarbeiter frühzeitig auf betriebsspezifische Gegebenheiten, etwaige Gefährdungspotentiale und Sicherheitsrisiken hingewiesen werden.

Um eine sichere und effiziente Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern zu gewährleisten, ist RISK-Project die richtige Wahl. Die webbasierte Arbeitsschutz-Software unterstützt Sie bei der gesamten Koordination von betriebsfremden Mitarbeitern und ermöglicht es Ihnen, arbeitsschutzrelevante Unterweisungen zu verwalten und gegenseitige Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. So sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite und wahren auch im Schadensfall absolute Rechtssicherheit.

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