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Kind krank: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Gesetzliches

Kind krank: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Es könnte doch alles so schön sein: Man ist aus der Elternzeit zurückgekehrt und das Kind hat den Kita-Platz bekommen – und dann kommt plötzlich der Anruf der Betreuer, dass Klein-Benjamin Fieber hat und sofort von seiner Mama abgeholt werden muss. Darf man in einem solchen Fall alles stehen und liegen lassen und vorzeitig nach Hause fahren? Wie lange darf ein Elternteil fehlen, wenn das Kind krank ist? Und besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Inhaltsverzeichnis

    1. Darf ich meinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen, wenn mein Kind krank ist?
    2. Wie lange darf ein Arbeitnehmer fehlen, wenn sein Kind krank ist?
    3. Habe ich ein Recht auf Entgeltfortzahlung?
    4. Habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?
    5. Was passiert, wenn das Kind länger erkrankt?
    6. Kinderkrankentage zu Zeiten der Corona-Pandemie
    7. Unterstützung bei der Mitarbeiterverwaltung

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Darf ich meinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen, wenn mein Kind krank ist?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung, wenn ein erkranktes Kind die Betreuung durch einen Elternteil erfordert. Das ist immer dann der Fall, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann und wenn das Kind noch so klein ist, dass es nicht alleine zu Hause bleiben sollte. Laut §45 SGB V ist das bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres der Fall. Ist das Kind bereits älter, geht man davon aus, dass schon eine deutlich schwerwiegendere Erkrankung gegeben sein muss, damit diese das Fernbleiben eines Elternteils vom Arbeitsplatz rechtfertigt.

Gerade kleine Kinder können nicht einfach alleine zu Hause bleiben, wenn sie krank sind. Aber können die Eltern dann einfach krankfeiern oder besteht ein Anspruch auf Freistellung?

Gerade kleine Kinder können nicht einfach alleine zu Hause bleiben, wenn sie krank sind. Aber können die Eltern dann einfach krankfeiern oder besteht ein Anspruch auf Freistellung?

Wie lange darf ein Arbeitnehmer fehlen, wenn sein Kind krank ist?

In §45 SGB V ist eindeutig geregelt, wie lange ein Arbeitnehmer bei Krankheit des Kindes fehlen darf. In der Regel hat jeder Elternteil Anspruch auf zehn Kinderkrankentage pro Kind pro Jahr, bei mehr als zwei Kindern wurde diese Zahl jedoch auf maximal 25 Tage jährlich für jeden begrenzt. Alleinerziehenden stehen jedes Jahr 20 Kinderkrankentage im Jahr pro Kind zu und maximal 50 Tage. In der Regel ist es nicht notwendig, dass beide Elternteile ihr Kind betreuen.

Sind Mutter und Vater berufstätig, dürfen diese alleine entscheiden, wer im Krankheitsfall bei seinem Kind bleibt. Nur wenn beide im selben Unternehmen tätig sind, hat der Arbeitgeber hier ein Mitspracherecht. Den Anspruch auf Kinderkrankentage kann man aber sogar an seinen Partner abgeben. So kann die Frau sich die zehn Kinderkrankentage ihres Mannes übertragen lassen, um selbst auf insgesamt 20 Kinderkrankentage zu kommen. Dazu bedarf es aber der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Arbeitgeber.

Habe ich ein Recht auf Entgeltfortzahlung?

In der Regel besteht für Arbeitnehmer kein Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung, wenn der Beschäftigte nicht selbst erkrankt ist. In §616 BGB heißt es jedoch, dass der Arbeitgeber eine Vergütung fortzahlen muss, wenn der Arbeitgeber „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen an seiner Arbeit gehindert wird.

Was man unter der verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit genau verstehen kann, ist jedoch nicht eindeutig festgelegt. Damit können die im SGB V verankerten zehn Tage gemeint sein – müssen es aber nicht. Aus diesem Grund regeln manche Arbeitgeber explizit im jeweiligen Arbeitsvertrag, ob und wie lange ein Mitarbeiter zur Pflege seine kranken Kindes bei der Arbeit fehlen darf und ob er auf die Zahlung seines vollen Gehaltes zählen kann.

So sieht der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst beispielsweise vier Tage Sonderurlaub für Elternteile mit kranken Kindern vor. Arbeitgeber können den Vergütungsanspruch im Arbeitsvertrag aber auch gänzlich ausschließen.

Wenn Eltern nur kurzfristig wegen Krankheit des Kindes ausfallen, gewähren viele Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung. Ist das nicht der Fall, können gesetzlich Versicherte Kinderkrankgeld einfordern.

Wenn Eltern nur kurzfristig wegen Krankheit des Kindes ausfallen, gewähren viele Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung. Ist das nicht der Fall, können gesetzlich Versicherte Kinderkrankgeld einfordern.

Habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Selbst dann müssen die meisten Arbeitgeber aber nicht gänzlich auf finanzielle Unterstützung verzichten. Wenn die in $45 SGB V beschriebenen Bedingungen gegeben sind, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankgeld. Dieses beträgt für gewöhnlich 70 Prozent des Bruttoverdienstes und maximal 90 Prozent vom Nettolohn. Um Kinderkrankgeld zu beziehen, muss der betroffene Elternteil lediglich den Krankenschein des Kindes bei seiner Krankenkasse einreichen.

Natürlich sollte auch der Arbeitgeber unverzüglich über die Abwesenheit informiert und ggf. eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Privat Versicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen.

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Was passiert, wenn das Kind länger erkrankt?

Gerade bei kleinen Kindern ist das Immunsystem noch nicht so stark ausgeprägt, dass die Grippewelle in der Kita einfach an ihnen vorüberziehen würde. Entsprechend schnell sind die zur Verfügung stehenden Kinderkrankentage der Eltern aufgebraucht. Zum Krankfeiern sollten sich Betroffene dennoch nicht verleiten lassen. Denn auch wenn es zum Wohl des Kindes geschieht, können Arbeitgeber sogar die fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Verdacht des „Blaumachens“ besteht.

Betroffene sollten stattdessen das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten suchen. Vielleicht besteht die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office, während das Kind krank ist. Natürlich können die Tage, die der Arbeitnehmer dem Betrieb fernbleibt, auch vom regulären Urlaub abgezogen werden.

Kinderkrankentage zu Zeiten der Corona-Pandemie

Seit Anfang des Jahres gelten neue Regelungen in Bezug auf Kinderkrankentage. Dieses können Eltern nun auch beantragen, wenn ihr Kind gar nicht krank ist aber aufgrund pandemiebedingter Schließungen von Schule, Kita und Co zuhause betreut werden muss. Kinderkrankengeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Auch in diesem Fall beträgt es in der Regel 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Pro Kind können durch diese neuen pandemiebedingten Regelungen nun 20 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragt werden. Alleinerziehende haben Anspruch auf doppelt so viele Arbeitstage. Bei mehreren Kindern gilt pro Elternteil ein maximaler Anspruch von 45 Arbeitstagen. Für Alleinerziehende gilt dementsprechend wieder das Doppelte.

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