Sind private Elektrogeräte am Arbeitsplatz erlaubt?
Die meisten Unternehmen verfügen heutzutage über eine Teeküche oder zumindest eine Kaffeemaschine. Aber wenn das geliebte Heißgetränk im Büro einfach nicht schmeckt, gibt es Alternativen. Viele Beschäftigte entscheiden sich schnell einmal dazu, private Elektrogeräte wie die eigene Kaffeemaschine kurzerhand mit zur Arbeit zu bringen. Genauso mag ein anderer sein Radio mitnehmen, weil ihm der Sender des Kollegen nicht gefällt. Den Handyakku laden die meisten Menschen sowieso am betriebseigenen Schreibtisch. Aber ist das eigentlich erlaubt? Was bei der Nutzung privater Elektrogeräte am Arbeitsplatz zu beachten ist, haben wir für Sie zusammengetragen.
Sicherheitsprüfungen am Arbeitsplatz mit der Arbeitsschutzsoftware RISK-Projekt
Jetzt kostenlos testenKein generelles Verbot für private Elektrogeräte
Grundsätzlich darf der Vorgesetzte darüber entscheiden, was in sein Büro kommt und was nicht. Entsprechend kann er die Nutzung privater Elektrogeräte einschränken oder sogar ganz verbieten. Einen Rechtsanspruch darauf, Kaffeeautomat, Wasserkocher und Co. zur Arbeit mitbringen zu dürfen, haben Angestellte nicht. Allerdings darf der Chef aus arbeitsrechtlicher Sicht auch nicht von vornherein ein striktes Verbot aussprechen. In jedem Fall sollte man sich zuvor eine ausdrückliche Nutzungsgenehmigung einholen. Schließlich zählen private Elektrogeräte zu den größten Brandgefahren, was immer mit einem gewissen Sicherheitsrisiko einhergeht. Ein Verbot kann somit durchaus sinnvoll sein, beispielsweise wenn im jeweiligen Unternehmen explosionsgefährdete Bereiche vorliegen.

Private Elektrogeräte am Arbeitsplatz sind oftmals eine unterschätzte Gefahr für Arbeitgeber.
Betriebssicher durch regelmäßige Kontrollen
Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, seinen Angestellten ein sicheres Arbeiten im Betrieb zu ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, müssen sämtliche Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Diese greift auch bei Elektrogeräten. Erlaubt der Chef also die Nutzung eines privaten Geräts, muss auch dieses etwa alle sechs Monate geprüft werden. Auch vor der ersten Inbetriebnahme ist das Durchchecken von einem Fachmann unerlässlich. Wobei die Wahl eines sicheren Standortes dabei berücksichtigt werden sollte. Der Arbeitgeber ist zwar für die regelmäßige Kontrolle der Geräte verantwortlich. Allerdings kann er vom Eigentümer verlangen, dass dieser selbst für entstandene Kosten aufkommt.
Kündigung bei Stromdiebstahl?
Auch wenn es kleinlich klingen mag: Wer den eigenen Wasserkocher, Kaffeeautomaten oder Kühlschrank in der Firma nutzt, tut dies immer auch auf Kosten seines Vorgesetzten. Denn schließlich ist es sein Strom, den man verbraucht. Bereits mehrfach landeten Fälle, in denen Mitarbeitern wegen Stromdiebstahls gekündigt wurde, vor Gericht. Zwar hatten die Kündigungen meist keinen Bestand, da der für den Arbeitgeber entstandene Schaden zu gering war. Dennoch sind Unternehmen dazu berechtigt, eine monatliche Strompauschale vom Arbeitsengelt abzuziehen. Schließlich ist niemand dazu gezwungen, private Geräte in der Firma zu nutzen. Und das gilt auch schon für das Aufladen des Akkus.
Untersagt der Chef das Mitbringen von eigenen Stromgeräten beziehungsweise das Anzapfen des Stroms im Büro, so ist das bei Verstoß kein Kündigungsgrund. Allerdings kann eine Abmahnung ausgesprochen werden, die im Wiederholungsfall zur Kündigung führt. Auch hilfreich zu wissen: Wenn sich ein Mitarbeiter an einer eigens mitgebrachten Kaffeemaschine verbrüht, liegt KEIN Arbeitsunfall vor. Denn die Einnahme von Getränken oder Mahlzeiten gehört ohnehin zum Privatvergnügen.
RISK-Project hilft Ihnen, ein sicheres und gesundheitsförderndes Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem Ihre Mitarbeiter mit Motivation und viel Freude tätig werden. Bei weiteren Fragen rund ums Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns noch heute!