Betriebliche Ersthelfer sind Pflicht
Obwohl diverse Arbeitsschutzgesetze Arbeitgeber zu Maßnahmen verpflichten, die der Unfallprävention dienen, können Unfälle auch im Beruf nicht vollständig ausgeschlossen werden. Damit im Falle des Falles immer eine Person vor Ort ist, die die nötigen Erste-Hilfe-Leistungen durchführen kann, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, betriebliche Ersthelfer zu beschäftigen. Alles was Sie dazu wissen müssen, lesen Sie im heutigen Blog-Beitrag.

Wenn ein Arbeitsunfall passiert, führen betriebliche Ersthelfer alle notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes durch.
Inhaltsverzeichnis
Was sind betriebliche Ersthelfer?
Betriebliche Ersthelfer sind in erster Linie für die medizinische Erstversorgung zuständig, wenn ein Mitarbeiter einen Unfall erlitten hat. Das umfasst Maßnahmen wie das Anlegen eines Druckverbands, die Einrichtung der stabilen Seitenlage und die Durchführung einer Reanimation. Wenn der Rettungsdienst eintrifft, ist der betriebliche Ersthelfer dafür zuständig, diesem alle relevanten Informationen mitzuteilen. Im Anschluss sind Unfallhergang sowie die erbrachten Erste-Hilfe-Leistungen ordnungsgemäß im Verbandbuch zu dokumentieren. Dies ist besonders wichtig, da es als Nachweis für die Anerkennung des Arbeitsunfalls beim Unfallversicherungsträger dient. In regelmäßigen Abständen muss der betriebliche Ersthelfer zudem den Erste-Hilfe-Kasten auf Vollständigkeit und Sauberkeit überprüfen. Auch das ist im Verbandbuch schriftlich festzuhalten. Bei all dem steht dem Ersthelfer in der Regel ein Betriebsarzt zur Seite, an den er sich bei Fragen und Unklarheiten wenden kann.
Wie viele Ersthelfer sind nötig?
Als Gesetzesgrundlage für betriebliche Ersthelfer dient die DGUV Vorschrift 1. §26 widmet sich der Zahl und Ausbildung der Ersthelfer. Dieser verpflichtet Unternehmer, die mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen, einen betrieblichen Ersthelfer zur Verfügung zu stellen. Ab einer bestimmten Anzahl an Mitarbeitern ist ein einziger Ersthelfer jedoch nicht mehr ausreichend, um eine sichere Erstversorgung jederzeit gewährleisten zu können. Demnach gilt, dass in Verwaltungs- und Handelsbetrieben ab 20 Beschäftigten fünf Prozent dieser über eine Ausbildung zum Ersthelfer verfügen müssen. Da das Verletzungsrisiko in anderen Betrieben, zum Beispiel im Handwerks- oder Produktionsbereich, höher ist, müssen hier zehn Prozent der Beschäftigten gleichzeitig Ersthelfer sein. In Kindertageseinrichtungen muss sogar pro Gruppe ein Ersthelfer vorhanden sein, um im Notfall sofort reagieren zu können. Die Zahl der Ersthelfer richtet sich hier immer danach, wie viele Mitarbeiter höchstens gleichzeitig am Arbeitsplatz anwesend sind, nicht nach der Gesamtzahl der Beschäftigten.
Abweichungen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn diese zuvor von der Berufsgenossenschaft bewilligt wurden. Dies darf nie auf Kosten der Mitarbeiter gehen. Deren Wohlergehen steht immer an erster Stelle. Eine schnelle Erstversorgung bei Arbeitsunfällen muss also stets gewährleistet sein. Kommt ein Arbeitgeber seinen Pflichten zur Bestellung betrieblicher Ersthelfer nicht nach, begeht dieser eine Straftat und muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Diese reichen von der Zahlung empfindlicher Geldbußen bis hin zur Anklage wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung, wenn ein Mitarbeiter wegen fehlender Ersthelfer zu Schaden kommt.

Um eine schnelle Erstversorgung bei Arbeitsunfällen zu gewährleisten, muss immer eine bestimmte Zahl an Ersthelfern im Betrieb anwesend sein.
Wie läuft die Ausbildung zum Ersthelfer ab?
Von den in einem Unternehmen beschäftigen Personen kann potenziell jeder die Aufgabe eines Ersthelfers übernehmen, sogar der Chef selbst. Um die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse zu erlangen, ist eine Schulung unabdingbar. In der Regel besteht diese aus einem neunstündigen Erste-Hilfe-Kurs, welcher nur von einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle durchgeführt werden darf. Dieser gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Hier werden den Teilnehmern alle notwendigen Kenntnisse zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen vermittelt. Damit die erworbenen Fähigkeiten nicht irgendwann in Vergessenheit geraten, müssen Ersthelfer diese alle zwei Jahre in einem neunstündigen Seminar auffrischen.
Bei Angehörigen von Berufsgruppen, in denen derartige Erste-Hilfe-Kurse Bestandteil der Ausbildung sind, ist die Teilnahme an der Schulung nicht notwendig. Auch für Personen, die ihren Führerschein nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung nach dem 25. September 2015 erworben haben, ist der Besuch eines zusätzlichen Erste-Hilfe-Seminars nicht mehr notwendig. Auch der Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein besteht nun nämlich aus neun Unterrichtseinheiten. Wichtig ist, dass der Kurs nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
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