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Urlaubsanspruch – So viel Urlaub steht Arbeitnehmern zu
Gesetzliches

Mit dem Beginn der Sommerferien ist das Thema Urlaub im Unternehmen wieder so aktuell wie zu keiner anderen Zeit im Jahr. Doch wie viel Urlaub muss ein Chef seinen Mitarbeitern gewähren? Und was geschieht, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt? Die Antworten auf diese und viele weitere Fragen rund um das Thema Urlaubsanspruch haben wir für Sie im Überblick.

Urlaubsanspruch – Gesetzliche Regelung

Ob Urlaubsgeld, Urlaubssperre oder Urlaubsanspruch bei Kündigung – rund um das Thema Urlaub kursieren die abenteuerlichsten Gerüchte. Dabei regelt der Gesetzgeber eindeutig, wer wann wie viel Urlaub nehmen darf. Die rechtliche Grundlage stellt das Bundesurlaubsgesetz, kurz BurlG dar.

Urlaubsanspruch 3

Jeder Arbeitnehmer hat bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?

In §3 BUrlG heißt es, dass der gesetzliche Mindesturlaub jährlich 24 Werktage umfasst. Damit bezieht sich das Bundesurlaubsgesetz auf die in den 1960er Jahren noch übliche 6-Tage-Woche. Umgerechnet auf die mittlerweile geläufige 5-Tage-Woche bedeutet das, dass Arbeitnehmern mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zustehen. Zusätzlich zum Mindesturlaub können Arbeitgeber ihren Angestellten weitere Urlaubstage gewähren. Entsprechende Regelungen sind im Arbeitsvertrag zu fixieren. Auch der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten, die einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen. Eine Obergrenze für den Urlaub gibt es übrigens nicht. Es steht den Vorgesetzen also frei, wie viele über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubstage sie ihren Angestellten gewähren.

Gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch auch für Teilzeitkräfte und Minijobber?

Der Urlaubsanspruch orientiert sich nicht an den geleisteten Arbeitsstunden oder dem Beschäftigungsverhältnis, sondern an den Arbeitstagen. Folglich steht einer Teilzeitkraft, die ihre 25 Stunden an fünf Wochentagen abarbeitet, der gleiche Urlaub zu wie einem Kollegen in Vollzeit. Um den individuellen Urlaubsanspruch bei weniger Arbeitstagen zu ermitteln, kann man folgende Formel zu Hilfe nehmen:

Urlaubsanspruch bei 5-Tage-Woche : 5 * tatsächlich geleistete Arbeitstage

Beispiel bei einer 3-Tage-Woche in einem Unternehmen, das bei Vollzeitarbeit 25 Urlaubstage im Jahr gewährt:

25 : 5 * 3 = 15 Urlaubstage

Ändert sich der gesetzliche Urlaubsanspruch mit dem Alter?

Arbeitnehmer können grundsätzlich nicht erwarten, dass sie mit zunehmendem Alter mehr Urlaubstage erhalten. Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern mit zunehmender Betriebszugehörigkeit zwar mehr Urlaubstage, das ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wo das BUrlG konkrete Angaben macht, ist im Falle der Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren. Hier richtet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch in der Tat nach dem Alter und ist wie folgt gestaffelt:

  • Jugendliche unter 16 Jahren: Mindestens 30 Urlaubstage
  • Jugendliche unter 17 Jahren: Mindestens 27 Urlaubstage
  • Jugendliche unter 18 Jahren: Mindestens 25 Urlaubstage

Dabei wird immer das Alter zu Beginn des Kalenderjahres als Maßstab herangezogen.

Urlaubsanspruch 2

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren unterscheidet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch von dem volljähriger Arbeitnehmer. Ihnen stehen mehr Urlaubstage zu.

Haben neue Mitarbeiter sofort vollen Anspruch auf ihren Urlaub?

Neue Mitarbeiter erwerben gemäß §4 BUrlG erst mit Ablauf ihrer sechsmonatigen Probezeit ihren vollen Anspruch auf Urlaub. Innerhalb dieser Wartezeit erhalten sie aber immerhin einen Teilanspruch. Dieser beläuft sich mit jedem vollen Monat auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei einem Urlaubsanspruch von 25 Tagen im Jahr stehen dem Mitarbeiter nach vier Monaten im neuen Betrieb also sieben Urlaubstage zu.

Darf man Urlaubstage ins neue Jahr übertragen?

Arbeitnehmer müssen ihren Jahresurlaub grundsätzlich innerhalb des laufenden Kalenderjahres nehmen – ansonsten verfällt er am 31. Dezember. Nur wenn persönliche oder betriebliche Gründe – etwa Arbeitermangel oder Krankheit – den Arbeitnehmer daran hindern, seinen Urlaub bis zum Ende des Jahres aufzubrauchen, kann er seine restlichen Urlaubstage ins neue Jahr übertragen. Diese sind dann aber bis spätestens 31. März zu nehmen. Wichtig ist, dass der Chef seine Mitarbeiter ausdrücklich und rechtzeitig auf diese Regelung hingewiesen hat. Ist das nicht der Fall, verfällt der Urlaubsanspruch auch nicht.

Wann sind Urlaubssperren möglich?

Arbeitgeber müssen die Wünsche ihrer Angestellten bei der Festlegung des Urlaubs berücksichtigen. Außerdem sind sie dazu verpflichtet, den Mitarbeitern ihren Urlaub zusammenhängend zu gewähren, wobei sie das Recht auf mindestens 12 Urlaubstage am Stück haben. Nur wenn dem laut §7 BUrlG „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer“ entgegenstehen, können die Vorgesetzten auch eine Urlaubssperre aussprechen. Bei der Frage, welche Mitarbeiter beim Urlaub bevorzugt zu behandeln sind, spielen soziale Faktoren eine Rolle. So haben Eltern von Kindern unter 14 Jahren eher das Recht auf Urlaub in den Schulferien als die alleinstehenden Kollegen. Und da Auszubildende zur Berufsschule gehen müssen, gilt auch für sie eine bevorzugte Behandlung, was Urlaub in den Schulferien angeht.

Was passiert, wenn man im Urlaub krank wird?

Wenn ein Mitarbeiter während des lang ersehnten Jahresurlaubs plötzlich erkrankt, ist das zwar ärgerlich. Das gibt dem Betroffenen aber das Recht, den verlorenen Urlaubstag zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Voraussetzung dafür ist, dass man sich beim Arbeitgeber krankmeldet – vorzugsweise mit ärztlichem Attest. Eigenmächtig den Urlaub verlängern darf aber niemand, nur weil er krank geworden ist. Das kommt der Selbstbeurlaubung gleich und zieht im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung nach sich.

Urlaubsanspruch 4

Krank im Urlaub? Kein Grund zur Sorge. Die versäumten Urlaubstage dürfen Arbeitnehmer bei korrekter Krankmeldung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Schließlich dient Urlaub in erster Linie der Erholung.

Kann man sich den Urlaub auch auszahlen lassen?

Der Urlaub ist zur Erholung gedacht. Folglich ist es in der Regel nicht zulässig, sich seinen Urlaub auszahlen zu lassen. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen:

  • Kündigung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das Recht darauf, sich seinen Resturlaub auszahlen zu lassen, wenn er diesen nicht mehr vollständig nehmen kann. Dabei ist es unerheblich, ob der Angestellte selbst gekündigt oder eine Kündigung von seinem Vorgesetzten erhalten hat.
  • Tod: Ist ein Mitarbeiter verstorben, haben seine Angehörigen Anspruch darauf, sich den verbliebenen Resturlaub auszahlen zu lassen. Das entschied ein Urteil des EuGH im November 2018.
  • Persönliche Vereinbarung: Streng genommen gilt das Auszahlungsverbot nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Hat der Arbeitgeber dem Angestellten Zusatzurlaub gewährt, kann er sich diesen in Absprache mit dem Chef auf Wunsch auch auszahlen lassen.

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