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Versicherungsschutz bei der betrieblichen Weihnachtsfeier
Arbeitsschutz

Versicherungsschutz bei der betrieblichen Weihnachtsfeier

Das Jahr neigt sich dem Ende entgegen und Weihnachten steht vor der Tür. Viele Betriebe nehmen das zum Anlass, um das Geschäftsjahr mit einer Weihnachtsfeier ausklingen zu lassen. Kommt es dabei zu einem Unfall, stellt sich die Frage, ob in diesem Fall der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift. Obwohl die Antwort grundsätzlich „Ja“ lautet, müssen einige rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Versicherer tatsächlich zahlt. RISK-Project erklärt, welche das sind.

Eine Weihnachtsfeier ist eine tolle Gelegenheit, um die Betriebsverbundenheit zu pflegen und zu stärken.

Eine Weihnachtsfeier ist eine tolle Gelegenheit, um die Betriebsverbundenheit zu pflegen und zu stärken.

Versicherte Personen

Bei der betrieblichen Weihnachtsfeier sind grundsätzlich alle Mitarbeiter unfallversichert. Das gilt auch für Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt nicht aktiv im Unternehmen tätig sind, beispielsweise Angestellte, die sich in Elternzeit befinden. Voraussetzung dafür ist, dass die Feier dazu dient, die Betriebsverbundenheit zu pflegen. Aus diesem Grund greift der Versicherungsschutz auch nicht bei Personen, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, obwohl sie kein Teil der Belegschaft sind. Kunden, Freunde und Familie sind also nicht unfallversichert. Auch ehrenamtliche Mitarbeiter sind  in der Regel vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Zweck, die Betriebsverbundenheit zu stärken, setzt zudem voraus, dass alle Mitarbeiter des Unternehmens zu der Veranstaltung eingeladen werden. Dabei sollte das Programm so gestaltet sein, dass alle Beschäftigten sich angesprochen fühlen. Ist beispielsweise ein Tag in der Skihalle geplant, muss denjenigen, die daran nicht teilnehmen können oder wollen, ein Alternativangebot gemacht werden.

Veranstaltung und Organisation

Die Weihnachtsfeier muss grundsätzlich einen offiziellen Charakter haben, damit der Versicherungsschutz greift. Demnach gilt die Unternehmensleitung als Veranstalter, die für Organisation und Durchführung der Feier verantwortlich ist. Zwar kann die Planung auch auf Dritte übertragen werden. Haben die Beschäftigten selbst jedoch die Feier veranlasst und organisiert, erlischt der Versicherungsschutz. Hier genügt es auch nicht, wenn die Unternehmensleitung dies lediglich duldet. Damit die betriebliche Zielsetzung von der Versicherung anerkannt wird, müssen der Chef oder ein Stellvertreter auf der Weihnachtsfeier anwesend sein. Das galt bis zum letzten Jahr auch noch, wenn die Feier innerhalb einer Abteilung oder eines Teams stattgefunden hat. Neu beim Versicherungsschutz ist, dass Beschäftigte in diesem Fall nun auch dann versichert sind, wenn die Unternehmensleitung nicht persönlich an der Veranstaltung teilnimmt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Chef diese ausdrücklich genehmigt hat. Es ist durchaus möglich, dass dieser nur zentrale betriebliche Weihnachtsfeiern erlaubt.

Zeit und Ort

Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Weihnachtsfeier nicht in der Arbeitsstätte stattfindet. Ob die Eislaufbahn, ein Restaurant oder der städtische Weihnachtsmarkt als Veranstaltungsort dient, ist also unerheblich. Der Weg vom Betriebsgelände zum Veranstaltungsort und umgekehrt wird hier wie ein Dienstweg während der Arbeit behandelt und ist entsprechend versichert. Bei Anfahrt und Heimreise greift der Wegeschutz, der Beschäftigte von der Haustür bis zur Arbeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellt, wenn diese den direkten Weg wählen. Das gilt aber auch bei Fahrgemeinschaften, bei denen sich ein Umweg nicht vermeiden lässt.

Auch der Zeitpunkt spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle. Die Feier kann also auch außerhalb der Dienstzeit stattfinden. Viele Unternehmer legen die betriebliche Weihnachtsfeier gerne auf den Freitagabend, da sie so nicht fürchten müssen, am nächsten Arbeitstag verkaterte Mitarbeiter im Betrieb begrüßen zu dürfen. Mit dem von der Unternehmensleitung verkündeten offiziellen Ende der Weihnachtsfeier erlischt auch der Versicherungsschutz. Feiern einzelne Kollegen im kleinen Kreis am Veranstaltungsort weiter, gilt das als Privatveranstaltung. Folglich zahlt die Versicherung nicht, wenn sich in dieser Zeit ein Unfall ereignet.

Der Genuss von Alkohol ist auf einer Weihnachtsfeier keine Seltenheit. Doch greift da auch der Versicherungsschutz, wenn ein Unfall passiert?

Der Genuss von Alkohol ist auf einer Weihnachtsfeier keine Seltenheit. Doch greift da auch der Versicherungsschutz, wenn ein Unfall passiert?

Alkohol bei der Weihnachtsfeier

Bei einer Weihnachtsfeier ist es ganz normal, dass das ein oder andere Glas Wein oder Bier getrunken wird. Das heißt jedoch nicht, dass der Versicherungsschutz hier großzügiger ausfällt als im normalen Arbeitsalltag. Hat einer der Mitarbeiter zu tief ins Glas geschaut und ist in der Folge verunglückt, zahlt die Versicherung unter Umständen nicht. Natürlich muss trotzdem niemand um seinen Versicherungsschutz fürchten, wenn er sich bei einem Sturz ein Bein gebrochen und vorher schon einen Glühwein getrunken hat. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung lässt sich feststellen, dass der Alkoholgenuss hier nicht der Auslöser für den Unfall war.

Wenn Sie diese Hinweise beachten, kann einer erfolgreichen betrieblichen Weihnachtsfeier eigentlich nichts mehr im Wege stehen. RISK-Project wünscht Ihnen, Ihren Kollegen und Ihrer Familie ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

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