Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist eine wichtige Vorschrift im Arbeitsschutz. Ob auf der Straße, im Schienengüterverkehr oder im Luftfrachtverkehr – tagtäglich werden gefährliche Güter auf den unterschiedlichsten Transportwegen befördert. Das birgt jedoch auch einige Risiken. Deshalb müssen Betriebe, die mit gefährlichen Gütern umgehen, eine Vielzahl an Regularien beachten. Dazu gehört nicht nur die Gefahrgut-Kennzeichnung sondern auch die ordnungsgerechte Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Wann ist ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich und was sind seine Aufgaben? Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen zum Gefahrgutbeauftragten.
Inhaltsverzeichnis
- Gefahrgutbeauftragter: Das Wichtigste in Kürze
- Was ist Gefahrgut?
- Wann muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?
- Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
- Rechte des Gefahrgutbeauftragten
- Wer darf als Gefahrgutbeauftragter arbeiten?
- Gefahrgüter nicht mit Gefahrstoffen verwechseln: Gefahrstoffmanagement mit RISK
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- Gefahrgüter sind laut Gesetz Stoffe und Gegenstände, deren Transport eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt
- Dementsprechend muss ein Unternehmen, sofern es den Transport eines Gefahrgutes plant, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
- Dieser Gefahrgutbeauftragte soll vor allem die Einhaltung der Vorschriften und Sicherheitsvorkehrungen während des Transportes sicherstellen.
- Es gilt jedoch zu beachten, dass der Gefahrgutbeauftragte keine Weisungsbefugnis hat. Er nimmt in erster Linie eine beratende Funktion ein.
Was ist Gefahrgut?
Der Gefahrgutbeauftragte kommt immer dann ins Spiel, wenn ein Unternehmen mit Gefahrgut arbeitet. Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) gibt in §2 eine genaue Definition des Gefahrgutbegriffs:
„Gefährliche Güter im Sinne des Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.“
Häufig werden Gefahrstoffe als Gefahrgüter gehandelt, wenn sie transportiert werden sollen. Nicht immer handelt es sich bei einem Gefahrstoff aber automatisch um Gefahrgut, wenn ein Transport ansteht. Bei welchen Gefahrstoffen dies der Fall ist, kann man in der ADR nachlesen. Die ADR stellt das wichtigste Regelwerk für den Transport von Gefahrgütern in Europa dar. Sie wird alle zwei Jahre aktualisiert.
Wann muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrtverkehr beteiligt ist, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Das geht aus §1 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV) hervor. Dabei richtet sich die Anzahl der Beauftragten nach der Betriebsgröße sowie der Menge an Gefahrstoffen, die transportiert werden.
Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist nicht erforderlich, wenn
- sich die Tätigkeit auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter beschränkt,
- die Beförderung in begrenzten Mengen erfolgt,
- die Beförderung im Kalenderjahr maximal 50 t netto gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben umfasst
- man ausschließlich Verpackungen, Großpackmittel oder Tanks herstellt,
- das Unternehmen lediglich Auftraggeber des Absenders ist und nicht mehr als 50 t netto pro Kalenderjahr befördert,
- man Gefahrgut lediglich empfängt.
Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut zu vereinfachen. Dazu überwacht er alle Vorgänge im Unternehmen, die mit der Abwicklung von Gefahrguttransporten einhergehen. Sollte er dabei Mängel feststellen, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen könnten, muss er diese unverzüglich an den Unternehmer melden.
Er ist gemäß GBV dazu verpflichtet, hierüber Aufzeichnungen anzufertigen. Diese muss er mindestens fünf Jahre aufbewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden bei Bedarf vorlegen. Zusätzlich muss der Gefahrgutbeauftragte innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht erstellen, der alle nötigen Angaben enthält. Sollte es im Betrieb zu einem Unfall im Zusammenhang mit Gefahrgut gekommen sein, muss der Gefahrgutbeauftragte sicherstellen, dass ein Unfallbericht angefertigt wird.
Auch für die Unterweisung der Mitarbeiter zu den Eigenschaften und der korrekten Beförderung von Gefahrgut ist der Gefahrgutbeauftragte zuständig.
Rechte des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte nimmt im Unternehmen primär eine beratende Funktion ein. Er berät den Unternehmer zu sämtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Gefahrguttransport aufkommen. Die Verantwortung liegt aber letztlich immer noch beim Unternehmer selbst. Deshalb verfügt der Gefahrgutbeauftragte über keine Weisungsbefugnis. Er ist jedoch jederzeit dazu berechtigt und sollte diese Chance auch wahrnehmen, Vorschläge, Kritik und Bedenken gegenüber dem Unternehmer zu äußern. Im Umkehrschluss darf der Unternehmer den Gefahrgutbeauftragten dafür aber niemals benachteiligen.
Wer darf als Gefahrgutbeauftragter arbeiten?
Unternehmen können wahlweise einen Mitarbeiter des Betriebs oder eine externe Person zum Gefahrgutbeauftragten benennen. Auch der Unternehmer kann diese Aufgabe wahrnehmen. In diesem Fall ist nicht einmal eine schriftliche Bestellung notwendig.
Voraussetzung ist, dass die Person über einen entsprechenden Schulungsnachweis verfügt. Dieser wird von der IHK nach Absolvierung einer Schulung zu Gefahrguttransporten und Bestehen der dazugehörigen Prüfung verliehen und ist fünf Jahre gültig. Durch Bestehen einer Prüfung bzw. Absolvieren eines Ergänzungslehrgangs kann man den Schulungsnachweis verlängern.
Gefahrgüter nicht mit Gefahrstoffen verwechseln: Gefahrstoffmanagement mit RISK
Noch immer verwechseln viele Menschen Gefahrgüter mit Gefahrstoffen. Dabei handelt es sich hier um zwei verschiedene Begriffe, die man strikt voneinander trennen muss. Denn erst wenn ein Gefahrstoff befördert wird, kann er zum Gefahrgut werden. Auch das ist jedoch nicht zwangsläufig der Fall.
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